Unsere Satzung

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen:

TSV Octopus von 1988 Lippstadt e.V., Verein für Tauchsport

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Lippstadt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn unter der Nummer 40623 eingetragen. Gerichtsstand ist Lippstadt.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tauchsports, sowie des Umweltschutzes. Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
    1. Durchführung von Vorbereitungs- und Trainingsveranstaltungen für die Leistungsprüfungen des VDST e.V. (Verband Deutscher Sporttaucher e.V.) und dessen Partnerverbände
    2. Anschaffung und Bereitstellung von entsprechendem Gerät
    3. Feststellung ökologischer Schäden in Flüssen und Seen
    4. Organisation und Durchführung von Vereinsveranstaltungen

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Vollmitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person erwerben, sofern sie sich Unterschriftlich zur Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung bekennt. Für Minderjährige ist die Einwilligung der (des) gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich. Die Mitgliedschaft ist durch Vorlage eines förmlichen Aufnahmeantrages an den Vorstand schriftlich zu beantragen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so wird dies dem Antragsteller und den Mitgliedern unter Angabe der Gründe bekannt gegeben.
  2. Fördernde Mitglieder können nach den im Absatz 1 genannten Grundsätzen aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die sich mit den satzungsgemäßen Zielen des Vereins identifizieren und diese unterstützen. An den tauchsportlichen Aktivitäten können diese nicht teilnehmen. Eine fördernde Mitgliedschaft kann insbesondere nur unter den Voraussetzungen des § 17 dieser Satzung in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt werden. Fördernde Mitglieder sind vom tauchsportlichen Versicherungsschutz ausgeschlossen.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag eines jeden Mitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung vergeben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages sowie der Ableistung von Arbeitsstunden befreit.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem:
    • Austritt
    • Ausschluss
    • Ableben

des jeweiligen Mitgliedes.

  1. Der Austritt aus dem Verein kann mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung an ein Mitglied des Vorstandes i.S.v. § 8 Abs. 1 dieser Satzung bis zum 30. November des fraglichen Kalenderjahres erforderlich.

§ 5 – Ausschluss von Mitgliedern

  1. Auf Antrag des Vorstandes oder des zehnten Teils der Mitglieder kann der Ausschluss eines Mitgliedes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen, wenn das Mitglied in vereinsschädigender Weise gegen die Satzung verstößt. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung den Antrag mitzuteilen. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, zu dem beabsichtigten Ausschluss mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Bei Abwesenheit ist eine – ggf. schriftlich vorliegende – Stellungnahme in der über den Antrag auf Ausschluss entscheidenden Versammlung unkommentiert zu verlesen. Der Ausschluss ist dem Mitglied, soweit es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Damit endet auch der bis dato über den Mitgliedsbeitrag gewährte Versicherungsschutz. Ein Anspruch auf Beitragserstattung besteht nicht.

§ 6 – Beiträge und Gebühren

Über die Höhe der Beiträge und Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung. Einzelheiten, insbesondere Art, Höhe und Erhebung sind in einer Beitrags- und Gebührenordnung geregelt.

§ 7 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand

§ 8 – Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
    1. dem ersten Vorsitzenden,
    2. dem zweiten Vorsitzenden und
    3. dem Kassenwart.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  1. Der Verein wird rechtsgültig durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  2. Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit bestellt. Eine zeitgleiche Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden sollte vermieden werden. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  3. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins satzungsgemäß und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
  4. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. den Mitgliedern des Vorstandes gem. Absatz 1,
    2. dem Schriftführer und
    3. den Fachwarten, deren Anzahl und Aufgaben von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben den Vorstand bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen.

  1. Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstand mindestens vor der Jahreshauptversammlung einberufen.
  2. Der Vorstand ist nach Absprache mit dem erweiterten Vorstand berechtigt, für die Durchführung der satzungsgemäßen Geschäftsführung Anordnungen – wie z.B. der Erlass von Spiel-, Haus-, Bade- und Gewässerbenutzungsordnungen – zu treffen, zu deren Befolgung die Mitglieder verpflichtet sind.

§ 9 – Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse werden dem Vorstand vorgelegt. Dieser entscheidet über die weitere Verwendung der Ergebnisse.

Jedes Mitglied des Vereins kann einem oder mehreren solcher Ausschüsse angehören. Die Ausschüsse geben sich ihre Geschäftsordnung selbst.

Die Ausschüsse sollen insbesondere dazu dienen, die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke besonders zu fördern und zu pflegen.

§ 10 – Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
    1. Geheime Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
    2. Widerruf der Vorstandsbestellung
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Bestimmung der Mitgliederbeiträge, der Aufnahme- und sonstiger Gebühren für aktive und passive Mitglieder
    5. Satzungsänderungen
    6. Ausschluss von Mitgliedern
    7. Vergabe der Ehrenmitgliedschaft
    8. Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem erweiterten Vorstand nicht angehören dürfen
    9. Abnahme des Jahresberichtes und Jahresabschlusses
    10. Abnahme des Berichtes der Kassenprüfer
    11. Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt
    12. Auflösung des Vereins
  2. Anträge, die auf der Mitgliederversammlung eingebracht werden sollen, müssen beim Vorstand mindestens sieben Tage vor der Versammlung, auf der sie behandelt werden sollen, bekannt gemacht werden. Weitere Anträge kommen nur zur Verhandlung, falls die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit bejaht.
  3. Die Beschlussfassung hinsichtlich der Punkte 1., 2., 3., 7., 9., und 10. des Absatzes 1 erfolgt während der Jahreshauptversammlung nach § 11 Abs. 1 oder einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung nach § 11 Abs. 3.

§ 11 – Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf einmal im Quartal des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung im zweiten Quartal gilt als Jahreshauptversammlung und ist zwingend einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuladen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In beiden Fällen kann auf die Einhaltung der in §11 Abs. (2) genannten Frist verzichtet werden, sofern nicht die Punkte 1., 2., 3., 7., 9., 10. und 12. nach §10 Abs. (1) Gegenstand der Versammlung sind.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, in ihrer Vertretung der Kassenwart, bei dessen Verhinderung der Schriftführer. Ist niemand der v.g. Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von dem jeweiligen Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12 – Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Beschlussfassung kann auf andere Weise erfolgen, soweit sich die Mehrheit aller anwesenden Mitglieder dafür ausspricht und wenn diese Satzung keine andere Verfahrensweise bestimmt.
  2. Über die folgenden Vorgänge ist in geheimer Abstimmung zu beschließen:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Beschluss über Satzungsänderungen (§ 33 BGB)
    3. Beschluss über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB)
    4. Ehrenmitgliedschaft
    5. Ausschluss von Mitgliedern
  1. Sämtliche in einer Versammlung gefassten Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen.
  2. Von der Beschlussfassung in folgenden Punkten sind fördernde Mitglieder (§ 3 Abs. 2) ausgeschlossen:
    1. Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
    2. Widerruf der Vorstandsbestellung
    3. Ausschluss von Mitgliedern
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Satzungsänderungen

§ 13 – Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen (§ 33 BGB).

§ 14 – Auflösung des Vereins

  1. Für die Auflösung des Vereins ist die Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sollten in einem ersten Wahlgang nicht mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben, so reicht in einer zweiten Mitgliederversammlung die Dreiviertelmehrheit der zur Versammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe, Lippstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 – Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 16 – Haftungsausschluss

  1. Die Beteiligung an Veranstaltungen des Vereins und die Benutzung von vereinseigenen, gepachteten oder sich im Eigentum oder Besitz des Vereins befindlichen Anlagen und Geräten erfolgt auf ausschließliche Gefahr des Nutzers.
  2. Für den Verein, den Vorstand und die Mitglieder ist die Haftung ausgeschlossen, soweit nicht ein Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Vereins, seines Vorstandes oder der Mitglieder herbeigeführt worden ist.

§ 17 – Sportbetrieb

Jedes Mitglied, das sich aktiv an der Ausübung des Sports innerhalb des Vereins beteiligt, ist verpflichtet, sich entsprechend der Richtlinien des übergeordneten Verbandes zu verhalten. Die entsprechenden Richtlinien können auf Verlangen beim Vorstand eingesehen werden.

§ 18 – Arbeitseinsätze

  1. Jedes Vollmitglied ist verpflichtet Arbeitseinsätze für den Verein zu leisten. Diese Verpflichtung ist nach Maßgabe der Beitrags- und Gebührenordnung zu erfüllen. Für nicht geleistete Arbeitseinsätze können Kosten gemäß der Beitrags- und Gebührenordnung entstehen.
  2. Von der Verpflichtung zu Ableistung von Arbeitseinsätzen sind Ehrenmitglieder, die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (§ 8 Abs. 5 dieser Satzung), sowie Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres freigestellt.
  3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Ort der Arbeitseinsätze legt die Mitgliederversammlung oder der Vorstand fest.

Schlussbemerkung

Diese Fassung der Satzung ist durch die Mitgliederversammlung am 14.02.2020 verabschiedet worden und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Lippstadt, den 02.07.2020